BVerfG - Beschluss vom 02.08.2006
2 BvR 1518/06
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 379
Vorinstanzen:
BGH, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 429/05
LG Krefeld, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 StK 49/04

Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig

BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1518/06

DRsp Nr. 2006/23122

Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig

Wird ein Befangenheitsgesuch zu Unrecht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zurückgewiesen, so ist gleichwohl das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn das Befangenheitsgesuch verspätet angebracht worden ist und daher gem. § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig abzulehnen gewesen wäre.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Strafprozess anlässlich der Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch.

I. Der Beschwerdeführer ist durch das Landgericht am 17. Juni 2005 u. a. wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Am letzten Verhandlungstag hatte der Sitzungsstaatsanwalt nach seinem Schlussvortrag beantragt, den ausgesetzten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wieder in Vollzug zu setzen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorsitzende der Strafkammer daraufhin erklärt, diesem Antrag im Falle einer Verurteilung folgen zu wollen. Er - der Beschwerdeführer - solle sich deshalb "in der Nähe" aufhalten.