BVerfG - Beschluss vom 27.10.2016
1 BvR 458/10
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Fundstellen:
BVerfGE 143, 161
DÖV 2017, 211
NJW 2017, 1164
NVwZ 2016, 6
NVwZ 2017, 461
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 35.09
VGH Bayern, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 08.1494
VG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 07.2274

Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 458/10

DRsp Nr. 2016/19271

Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen

1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

Tenor

1.

Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. a) b) 3.