BVerwG, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 35.09
VGH Bayern, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 08.1494
VG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 07.2274
Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen
BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 458/10
DRsp Nr. 2016/19271
Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und der damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen
1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.
Tenor
1.
Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. a) b) 3.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" abrufen.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.