1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, daß der Bundesfinanzhof, gestützt auf Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, die Revision ohne weitere Begründung zurückgewiesen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn es fehlt an einem den Regelungen der §§
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