BVerfG - Beschluß vom 22.07.1991
1 BvR 313/88
Normen:
EStG (1976) § 10d Satz 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStR 1991, 1278
HFR 1992, 423
Information StW 1991, 452
NJW 1992, 168
StE 1992, 38
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen IX 7095/85 K
BFH, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen I R 118/86

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf fünf Jahre

BVerfG, Beschluß vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 313/88

DRsp Nr. 2005/15701

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf fünf Jahre

Die aus § 10d Satz 4 EStG folgende Beschränkung des Verlustvortrags auf fünf Jahre verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch die Eigentumsgarantie.

Normenkette:

EStG (1976) § 10d Satz 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, daß der Bundesfinanzhof, gestützt auf Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, die Revision ohne weitere Begründung zurückgewiesen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn es fehlt an einem den Regelungen der §§ 23 Abs. 1, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG gemäßen substantiierten Vortrag. Der bloße Hinweis, man müsse wenigstens nachvollziehen können, was ein oberstes Gericht der Bundesrepublik zu einer Sache vorzubringen habe, wenn die Revision ausdrücklich zugelassen sei, läßt einen Bezug zu bestimmten Grundrechten nicht erkennen und enthält damit auch keine zureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 28, 17 [19]; st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 80, 137 [150]).