A.
I.
Gegenstand der Vorlage sind die §§ 395 - 397 StPO, soweit sie die Zulässigkeit der Nebenklage eines nach § 374 StPO zur Privatklage Berechtigten regeln.
Die Strafprozeßordnung räumt in § 395 bestimmten Personen das Recht ein, sich einer erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anzuschließen. § 395 Abs. 1 und 2 StPO regelt die Nebenklageberechtigung von Privatpersonen. Absatz 1 der Vorschrift lautet wie folgt:
Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374 als Privatkläger aufzutreten
berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in
jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß
kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem
Urteil geschehen.
Nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Gericht "über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden". Der Nebenkläger hat gemäß § 397 Abs. 1 StPO nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers.
II.
1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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