BVerfG - Beschluß vom 03.06.1969
1 BvL 7/68
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 ; StPO § 395 Abs. 1, § 396 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 26, 66
NJW 1969, 1423
Vorinstanzen:
AG Herborn, vom 08.05.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Cs 289/67

Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

BVerfG, Beschluß vom 03.06.1969 - Aktenzeichen 1 BvL 7/68

DRsp Nr. 1995/8975

Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

»Die Regelung der Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 1 und in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 ; StPO § 395 Abs. 1, § 396 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

I.

Gegenstand der Vorlage sind die §§ 395 - 397 StPO, soweit sie die Zulässigkeit der Nebenklage eines nach § 374 StPO zur Privatklage Berechtigten regeln.

Die Strafprozeßordnung räumt in § 395 bestimmten Personen das Recht ein, sich einer erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anzuschließen. § 395 Abs. 1 und 2 StPO regelt die Nebenklageberechtigung von Privatpersonen. Absatz 1 der Vorschrift lautet wie folgt:

Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374 als Privatkläger aufzutreten

berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in

jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß

kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem

Urteil geschehen.

Nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Gericht "über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden". Der Nebenkläger hat gemäß § 397 Abs. 1 StPO nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers.

II.

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: