A.
I.
Gegenstand der Vorlage sind die §§
Die
Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374 als Privatkläger aufzutreten
berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in
jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. Der Anschluß
kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem
Urteil geschehen.
Nach §
II.
1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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