BVerfG - Beschluss vom 20.03.2007
2 BvR 51/07
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 529
NJW 2007, 3420
NStZ-RR 2007, 359
Rpfleger 2007, 680
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ARs 105/06

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Pauschgebühr

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 51/07

DRsp Nr. 2007/9287

Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Pauschgebühr

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Oberlandesgericht den Antrag eines Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr mit der Begründung ablehnt, dass neben einem besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren weiterhin Voraussetzung die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren sei, und dies mit nicht sachfremden Argumenten verneint.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Ablehnung der Bewilligung der Pauschgebühr verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.