BVerfG - Beschluss vom 08.10.2009
2 BvR 547/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d);
Fundstellen:
NJW 2010, 925
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 39/08
LG Marburg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 8581/06

Verfassungsmäßigkeit der Verwertung der Aussagen von nicht durch das Gericht selbst vernommenen Zeugen im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 547/08

DRsp Nr. 2009/24289

Verfassungsmäßigkeit der Verwertung der Aussagen von nicht durch das Gericht selbst vernommenen Zeugen im Strafverfahren

1. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz der besagt, dass bei der Verwendung von Aussagen nicht konfrontativ befragter Zeugen die Beweiswürdigung des Strafrichters in jedem Fall auch dann Bestand haben muss, wenn die Aussage des nicht konfrontierten Belastungszeugen hinweg gedacht wird. Dies zu verlangen käme der Annahme eines Verwertungsverbots nahe, das von Verfassungs wegen gerade nicht geboten ist. 2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des Fragerechts letztlich nicht auf ein Versäumnis des Gerichts zurückzuführen ist, sondern darauf, dass das Justizministerium sich geweigert hatte, die Personalien der Zeugen freizugeben.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93a Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d);

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness folgende Recht eines Beschuldigten auf unmittelbare und konfrontative Befragung von Belastungszeugen.

I.

1.