BVerfG - Beschluß vom 21.08.1996
2 BvR 715/96
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; IPBPR Art. 14 Abs. 3 lit. e ; StPO § 240 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 3408
NStZ 1996, 607
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen I KLs 3/94
BGH, vom 30.01.1996

Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 S. 2 StPO

BVerfG, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 715/96

DRsp Nr. 1996/29986

Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 S. 2 StPO

§ 240 Abs. 2 S. 2 StPO, wonach die unmittelbare Befragung eines Mitangeklagten unzulässig ist, stellt keine verfassungswidrige Beschränkung der Rechte eines Angeklagten dar. Denn der Angeklagte kann seine Fragerecht über seinen Verteidiger, aber auch über den Vorsitzenden ausüben.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; IPBPR Art. 14 Abs. 3 lit. e ; StPO § 240 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft u. a. die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO.

I.

Das Landgericht Tübingen verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 1994 wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Soweit die Verurteilung nicht auf dem Geständnis des Beschwerdeführers beruht, stützte die Kammer sie im wesentlichen auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines Mitangeklagten.