Die Verfassungsbeschwerde betrifft u. a. die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO.
I.
Das Landgericht Tübingen verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 1994 wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Soweit die Verurteilung nicht auf dem Geständnis des Beschwerdeführers beruht, stützte die Kammer sie im wesentlichen auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines Mitangeklagten.
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