BVerfG - Beschluß vom 26.05.1981
2 BvR 215/81
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 57, 250
EuGRZ 1981, 402
MDR 1981, 900
NJW 1981, 1719
NStZ 1981, 357
StV 1981, 381
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 16.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 3 St 11/79
BGH, vom 23.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 467/80 (L)

Verfassungsmäßigkeit von § 99 StGB und § 251 StPO - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwertung von Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 215/81

DRsp Nr. 1994/2659

Verfassungsmäßigkeit von § 99 StGB und § 251 StPO - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwertung von Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen

»1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar; er verstößt insbesondere weder gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).2. § 251 Abs. 2 StPO ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, insbesondere auch faires Strafverfahren vereinbar.Dies gilt nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auch dann, wenn die "Unerreichbarkeit" einer Beweisperson im Sinne dieser Vorschrift auf die Weigerung einer Behörde zurückzuführen ist, ihr Wissen vom Aufenthaltsort dieser Person mitzuteilen oder ihren Angehörigen die Aussage über Umstände zu genehmigen, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht.3. Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren steht dem Beweismittel des Zeugen vom "Hörensagen" grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings stellt die nur begrenzte Zuverlässigkeit dieses Beweismittels besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung; dies gilt in verstärktem Maße, wenn der Gewährsmann anonym bleibt.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 251 Abs. 2 ;

Gründe: