BVerfG - Beschluß vom 30.06.1988
2 BvR 701/86
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 3 Art. 12a Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 3 ; StGB § 56f Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; ZDG § 15a § 53 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 391
DRsp III(310)190c
EuGRZ 1988, 609
EzSt ZDG § 53 Nr. 1
KirchE 26, 170
NJW 1989, 1211
NStE Nr. 20 zu § 56f StGB
NStZ 1989, 123
StV 1990, 442
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 153/86

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Strafaussetzung bei Dienstflucht durch einen Zeugen Jehovas

BVerfG, Beschluß vom 30.06.1988 - Aktenzeichen 2 BvR 701/86

DRsp Nr. 1992/151

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Strafaussetzung bei Dienstflucht durch einen Zeugen Jehovas

»Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung einer wegen Dienstflucht (§ 53 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer) gegen einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verhängten Strafe.«Wird eine gegen einen Zeugen Jehovas erkannte Freiheitsstrafe wegen Dienstflucht zur Bewährung ausgesetzt, so darf eine erneute Weigerung nicht zum Anlaß genommen werden, die gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn das Gericht davon ausgegangen ist, der Verurteilte werde aufgrund der unumstößlichen Gewissensentscheidung auch in Zukunft der Einberufung zum Zivildienst keine Folge leisten.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 3 Art. 12a Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 3 ; StGB § 56f Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; ZDG § 15a § 53 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Widerruf einer Strafaussetzung, die einem wegen Dienstflucht nach § 53 des Zivildienstgesetzes verurteilten Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gewährt worden war, allein darauf zu gründen, daß der Verurteilte in der Bewährungszeit einer zweiten Einberufung zum Zivildienst nicht gefolgt ist.