BVerfG - Beschluß vom 06.02.1980
2 BvR 1070/79
Normen:
GG Art. 2 Abs.2 Satz 2 ; StPO § 116 § 120 Abs. 1 § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 152
DRsp IV(449)185
JZ 1980, 350
MDR 1980, 822
NJW 1980, 1448
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 40-2/78, 120 Js 241/63
OLG Köln, vom 27.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 924/78, 2 Ws 337/79

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

BVerfG, Beschluß vom 06.02.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 1070/79

DRsp Nr. 1994/2683

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

1. Die Freiheit der Person nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf eine Freiheitsentziehung nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen.3. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. 4. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs.2 Satz 2 ; StPO § 116 § 120 Abs. 1 § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein zunächst kurzfristig vollstreckter, sodann unter wechselnden Auflagen außer Vollzug gesetzter Haftbefehl nach mehr als zwölf Jahren noch aufrechterhalten bleiben durfte.