BVerfG - Beschluß vom 13.01.1981
1 BvR 116/77
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; KO § 75 § 100 § 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 56, 37
BB 1981, 639
DB 1981, 984
EuGRZ 1981, 311
JZ 1981, 303
MDR 1981, 818
NJW 1981, 1431
Rpfleger 1981, 225
wistra 1982, 25
WM 1981, 398
ZIP 1981, 361
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 14.01.1977 - Vorinstanzaktenzeichen N 23/77
LG Oldenburg, vom 06.02.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 62/77

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 116/77

DRsp Nr. 1994/2667

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren

»Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; KO § 75 § 100 § 101 Abs. 2 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A. Der beschwerdeführende Gemeinschuldner beansprucht im Konkursverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu solchen Fragen, mit deren Beantwortung er Gefahr laufen würde, eine strafbare Handlung zu offenbaren.

I. Die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren wird auf folgende Bestimmungen der Konkursordnung gestützt:

§ 75

Das Konkursgericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnis die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen.

§ 100

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben.