BVerfG - Beschluss vom 05.07.2006
2 BvR 1317/05
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2 § 168c Abs. 2 § 261 ; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ;
Fundstellen:
NJW 2007, 204
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 4/05
LG Köln - B.108-13/04 - 18.8.2004,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Verwertung von polizeilichen Zeugenvernehmungen

BVerfG, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1317/05

DRsp Nr. 2006/23117

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Verwertung von polizeilichen Zeugenvernehmungen

1. Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts ableiten, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei polizeilichen Vernehmungen Anwesenheitsrechte von Verteidigern und weiteren Beschuldigten nicht vorgesehen sind. Gleiches gilt für die an dem Gesetzeswortlaut des § 168c Abs. 2 StPO orientierte Auslegung, nach der ein derartiges Anwesensheitsrecht auch bei der richterlichen Vernehmung einer anderen Person als der eines Zeugen im Vorverfahren, namentlich eines Beschuldigten, grundsätzlich nicht besteht.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2 § 168c Abs. 2 § 261 ; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. d ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.