BVerfG - Beschluß vom 13.09.1993
2 BvR 1366/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 35a S. 2 § 44 S. 2 § 329 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1994, 113
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 140/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO

BVerfG, Beschluß vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1366/93

DRsp Nr. 1994/2420

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung nach § 329 StPO

1. Auch wenn die Belehrung über die Folgen der Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins fehlerhaft ist, so ist es nicht zu beanstanden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt wird, wenn die unzutreffende Belehrung auch ursächlich für die Versäumung des Hauptverhandlungstermins war. Daran fehlt es, wenn der Angeklagte willens war, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen und sich lediglich wegen eines Verkehrsstaus verspätete.2. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, daß es im Großraum Frankfurt seit Jahren täglich zu beträchtlichen Verkehrsstauungen kommt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Fachgerichte dem Betroffenen zugemutet haben, einen deutlich höheren "Sicherheitszuschlag" als eine halbe Stunde einzukalkulieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens aussetzen wollte.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 35a S. 2 § 44 S. 2 § 329 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; darum ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt.