BVerfG - Beschluß vom 26.05.1993
1 BvR 208/93
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 823 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 861 Abs. 1 § 862 Abs. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 305
BVerfG, HdM Nr. 60
BVerfGE 89, 1
DB 1993, 1770
DRsp I(133)625b-c
DRsp V(510)150b
DRsp V(510)151a
DWW 1993, 224
EuGRZ 1993, 411
FamRZ 1993, 1293
Grundeigentum 1993, 796
JuS 1993, 961
MDR 1993, 728
NJ 1993, 382
NJW 1993, 2035
UPR 1993, 339
VBlBW 1993, 413
WM 1993, 1460
WuM 1993, 377
ZMR 1993, 405
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 03.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 376/91
LG Essen, vom 02.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 351/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 208/93

DRsp Nr. 1993/2366

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

»1. Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.2. Art. 13 Abs. 1 GG ist ebenso wie andere Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten. Sein Schutzbereich wird jedoch in Räumungsprozessen des Vermieters gegen den Mieter nicht berührt.«

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 823 Abs. 1 § 858 Abs. 1 § 861 Abs. 1 § 862 Abs. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile, durch die einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage stattgegeben worden ist.

A. I. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoß einer Doppelhaushälfte. Deren Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung ist die 1912 geborene Klägerin; sie bewohnt die Wohnung im ersten Obergeschoß desselben Hauses. Der Sohn der Klägerin bewohnt eine Wohnung im ersten Obergeschoß der anderen Doppelhaushälfte; seine Wohnung liegt auf derselben Ebene wie diejenige der Klägerin. Beide Wohnungen grenzen unmittelbar aneinander. Die Klägerin kündigte dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis und führte zur Begründung aus: