BVerfG - Beschluß vom 14.12.1983
2 BvR 1724/82
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 137 § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 464
NJW 1984, 862
NStZ 1984, 176
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ns 246 Js 47957/80
BayObLG, vom 26.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen RReg. 3 St 175/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrechtliche Hauptverhandlung ohne Teilnahme des Wahlverteidigers

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 1724/82

DRsp Nr. 1994/2591

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrechtliche Hauptverhandlung ohne Teilnahme des Wahlverteidigers

Aus dem Rechtsstaatsgebot läßt sich kein Anspruch des Angeklagten ableiten, daß das Gericht unter allen Umständen mit der Verhandlung innehalten muß, wenn der vom Angeklagten gewählte Rechtsanwalt verhindert ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 137 § 228 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts, durch das der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verletzt ihn nicht in Grundrechten oder diesen gleichgestellten Rechten.

a) aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hatte Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<). Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nicht dadurch berührt, dass das Landgericht zu einem Zeitpunkt erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, in dem der vom Beschwerdeführer gewählte Verteidiger infolge anderweitiger Verpflichtungen verhindert war.