1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts, durch das der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verletzt ihn nicht in Grundrechten oder diesen gleichgestellten Rechten.
a) aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hatte Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<). Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nicht dadurch berührt, dass das Landgericht zu einem Zeitpunkt erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, in dem der vom Beschwerdeführer gewählte Verteidiger infolge anderweitiger Verpflichtungen verhindert war.
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