BVerfG - Beschluß vom 17.05.1983
2 BvR 731/80
Normen:
EMRK Art. 6 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 185 Abs. 1 ; MRK Art. 6 ; RiStBV Nr. 181 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 64, 135
BayVBl 1983, 530
BayVBl 1984, 208
DRiZ 1983, 370
EuGRZ 1983, 538
JZ 1983, 659
MDR 1983, 813
NJW 1983, 2762
NStZ 1983, 466
Rpfleger 1983, 303
ZAR 1985, 141
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 169/80

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem sprachunkundigen ausländischen Angeklagten

BVerfG, Beschluß vom 17.05.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 731/80

DRsp Nr. 1994/2606

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem sprachunkundigen ausländischen Angeklagten

»1. Vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wird die Frage nicht umgriffen, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahrensbeteiligter Anspruch darauf hat, daß das Gericht ihm über einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft. Gefährdungen, die hieraus erwachsen, begegnet das Grundgesetz durch die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens, auf das der im Strafverfahren Angeklagte gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat.2. Das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muß in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen können. Deshalb sind ihm in weitem Umfang Verständigungshilfen zu gewähren (z.B. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG).