BVerfG - Beschluß vom 26.05.1976
2 BvR 294/76
Normen:
GG Art. 2 Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 212
DRiZ 1976, 318
JuS 1976, 753
JZ 1976, 532
MDR 1977, 113
NJW 1976, 1735
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen ER VII Gs 3329/72
II. LG München - Beschluß vom 11.08.1972 - XVII Qs 120/72,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 294/76

DRsp Nr. 1994/2755

Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß

»Ein auf § 102 StPO gestützter schriftlicher Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthäklt und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen läßt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.«

Normenkette:

GG Art. 2 Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 ;

Gründe:

A. I. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft einen Verlag, in dem sie ua die Zeitschrift "Quick" herausgibt. Sie unterhält Geschäftsräume in Hamburg, München und Bonn. Leiter ihres Bonner Büros ist der Redakteur Paul Limbach.

Die Zeitschrift "Quick" druckte in den Jahren 1970 bis 1972 wiederholt nicht zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente politischen Inhalts ab; so wurde in der "Quick" Nr 31/72 ein persönliches Schreiben des damaligen Bundesministers Schiller an den Bundeskanzler veröffentlicht.