BVerfG - Beschluss vom 02.07.2009
2 BvR 2225/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 102;
Fundstellen:
DÖV 2009, 820
JuS 2010, 751
NJ 2009, 437
NJW 2009, 3225
wistra 2009, 425
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 - 10/08 REV
LG Hamburg, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 704 Ns 72/07

Verfassungsrechtliche Grenzen der Verwertung von Zufallfunden aus Anlass einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 2225/08

DRsp Nr. 2009/17979

Verfassungsrechtliche Grenzen der Verwertung von Zufallfunden aus Anlass einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte Zufallsfunde hinsichtlich einer gewichtigen Betäubungsmittelstraftat verwerten, die bei einer an sich unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache gefunden wurden. Dies gilt jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für einen bewussten oder willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegen.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 102;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.

I.

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