BGH - Beschluß vom 27.02.1992
4 StR 23/92
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 24, § 26, § 74 Abs. 1, § 74 b; StPO § 209, § 269 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 212
MDR 1992, 702
NJW 1992, 2104

Verfassungsverstoß bei Verfahrenseröffnung vor unzuständigem Gericht

BGH, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 4 StR 23/92

DRsp Nr. 1993/764

Verfassungsverstoß bei Verfahrenseröffnung vor unzuständigem Gericht

»Legt das Amtsgericht, bei dem die Anklage eingereicht worden ist, die Akten dem Landgericht zur Übernahme des Verfahrens vor, obwohl eine Zuständigkeit des Landgerichts offenkundig nicht gegeben ist, und eröffnet das Landgericht gleichwohl das Hauptverfahren - auch entgegen dem erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft in der Aktenbegleitverfügung - vor sich, so wird der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen. Dieses willkürliche Handeln führt zur Aufhebung des sodann ergangenen Urteils des Landgerichts durch das Revisionsgericht und zur Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 24, § 26, § 74 Abs. 1, § 74 b; StPO § 209, § 269 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten »wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im minder schweren Fall« zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.