BVerfG - Beschluß vom 08.10.1974
2 BvR 747/73; 2 BvR 748/73; 2 BvR 749/73; 2 BvR 750/73; 2 BvR 751/73; 2 BvR 752/73; 2 BvR 753/73
Normen:
BDO § 25 S. 1 ; BRAO § 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 55 Abs. 2 § 70 § 135 § 136 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 105
AnwBl 1975, 26
BayVBl 1975, 122
DRiZ 1975, 83
EuGRZ 1975, 16
JZ 1975, 59
MDR 1975, 290
NJW 1975, 103
Rpfleger 1975, 53
Vorinstanzen:
BDiszG, vom 23.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VII BK 14 - 19/73

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1974 - Aktenzeichen 2 BvR 747/73; 2 BvR 748/73; 2 BvR 749/73; 2 BvR 750/73; 2 BvR 751/73; 2 BvR 752/73; 2 BvR 753/73

DRsp Nr. 1994/2792

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung

»1. Der Ausschluß eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung verstößt im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren. Er ist nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist.2. Ist der Zeuge danach berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht seiner Anwesenheit nicht entgegen.«

Normenkette:

BDO § 25 S. 1 ; BRAO § 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 55 Abs. 2 § 70 § 135 § 136 ;

Gründe:

A.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des Zeugen, der vor dem Richter im Beistand eines Rechtsanwalts seiner Wahl aussagen will, und die Zulässigkeit der Zurückweisung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts von der Vernehmung.

I.