VerfG Brandenburg - Beschluß vom 14.08.1996
VfGBbg 23/95
Normen:
BbgVerf Art. 52 Abs. 4; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 ; StPO § 380 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 136

VerfG Brandenburg - Beschluß vom 14.08.1996 (VfGBbg 23/95) - DRsp Nr. 1997/5952

VerfG Brandenburg, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen VfGBbg 23/95

DRsp Nr. 1997/5952

Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung einfachen Rechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts und der Handhabung von Verfahrensrecht die ihm eingeräumten Ermessens - und Beurteilungsspielräume in einer das Willkürverbot verletzenden Weise überschreitet. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn in einem Privatklageverfahren übersehen wird, daß die Verjährung bevorsteht und verjährungsunterbrechende Handlungen unterlassen werden.

Normenkette:

BbgVerf Art. 52 Abs. 4; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 ; StPO § 380 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1997, 136