OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2002
2 Ss OWi 443/02
Normen:
OWiG § 33 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 465
NStZ-RR 2002, 340
NZV 2003, 298
VRS 103, 382

Verfolgungsverjährung; Zustellung des Bußgeldbescheides, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung; teilweise falsche Geschäftsnummer

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 443/02

DRsp Nr. 2002/10886

Verfolgungsverjährung; Zustellung des Bußgeldbescheides, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung; teilweise falsche Geschäftsnummer

»Zur Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn die Zustellung eine teilweise falsche Geschäftsnummer trägt.«

Normenkette:

OWiG § 33 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in Höhe von 100, - Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, - Euro verhängt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.