BGH - Urteil vom 18.05.2000
4 StR 647/99
Normen:
StPO § 247a S. 1 Hs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JZ 2001, 49
NJW 2000, 2517
StV 2000, 345
wistra 2000, 388
Vorinstanzen:
LG Essen,

Verhältnis Videovernehmung - Urkundenverlesung

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 4 StR 647/99

DRsp Nr. 2000/5187

Verhältnis Videovernehmung - Urkundenverlesung

»Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.«

Normenkette:

StPO § 247a S. 1 Hs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen Betruges zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.