BGH - Beschluß vom 05.09.2000
1 StR 325/00
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2001, 695
StV 2001, 93
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Verhältnismäßigkeit bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen

BGH, Beschluß vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 1 StR 325/00

DRsp Nr. 2000/9956

Verhältnismäßigkeit bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen

»Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der Aufklärungspflicht.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 5 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten am 26. April 1998 in Mannheim, den chinesischen Wirt L. zu überfallen und bei Gegenwehr zu töten. Dem Angeklagten Va. N. kam es im wesentlichen auf den Tod des Tatopfers an, weil er dessen Imbiß übernehmen wollte. Die anderen Angeklagten wollten sich vor allem in den Besitz der Einnahmen bringen, die der Wirt in einer Tasche mit sich führte. Die Angeklagten Va. N. und Ng. N. hielten sich bei der Tatausführung im Hintergrund, um nicht erkannt zu werden. Die von Ng. N. aus Berlin angeworbenen Angeklagten H. und V. und T. führten den Überfall aus. Einer dieser drei Angeklagten tötete den Wirt mit einem mitgeführten Messer.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.