BGH - Beschluss vom 05.12.2013
2 StR 387/13
Normen:
StPO § 247;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.04.2013

Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen als Teil seiner Vernehmung

BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 2 StR 387/13

DRsp Nr. 2014/410

Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen als Teil seiner Vernehmung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 247;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

1. Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I. die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte der Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertragung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können.