Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

Hohes Gericht,

die Verteidigung beanstandet nach §  238 Abs.  2 StPO,

dass hier die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll, obwohl der Angeklagte wegen ... erkennbar verhandlungsunfähig ist,

und beantragt,

einen Beschluss zur Niederschrift des Protokolls herbeizuführen.

Es wird stattdessen beantragt,

dass die Hauptverhandlung ausgesetzt/unterbrochen werden soll und nur in Anwesenheit des wieder verhandlungsfähigen Angeklagten verhandelt werden soll.

Begründung: