BGH - Urteil vom 24.02.2022
3 StR 202/21
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 1; StPO § 258 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHSt 67, 18
NJW 2022, 1631
StV 2022, 788
wistra 2022, 209
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 1626/19

Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses als Wiedereintritt in die Hauptverhandlung; Darstellen des Ersuchens um die Zeugenvernehmung als Beweisantrag

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 3 StR 202/21

DRsp Nr. 2022/5171

Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses als Wiedereintritt in die Hauptverhandlung; Darstellen des Ersuchens um die Zeugenvernehmung als Beweisantrag

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 1; StPO § 258 Abs. 2;

Gründe