BGH - Beschluss vom 26.06.2019
2 StR 415/18
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 205
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2018

Verlesen einer 25-seitigen Tabelle zur Auswertung der Online-Shops mit Bestellvorgängen der Geschädigten in der Hauptverhandlung hinsichtlich Beweiswürdigung durch Vernehmung eines Zeugen

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 415/18

DRsp Nr. 2019/10913

Verlesen einer 25-seitigen Tabelle zur Auswertung der Online-Shops mit Bestellvorgängen der Geschädigten in der Hauptverhandlung hinsichtlich Beweiswürdigung durch Vernehmung eines Zeugen

Ist eine im Wortlaut wiedergegebene 25-seitige Tabelle - wie sich aus dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Vortrag der Revisionsführer ergibt - weder in der Hauptverhandlung verlesen noch im Selbstleseverfahren eingeführt worden, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar.

Tenor

1. a)

Auf die Revision des Angeklagten M.gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b)

Auf die Revision des Angeklagten H.wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1-111, 113-226, 228-732, 734-887 und 889-1.122 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

c)

Auf die Revision des Angeklagten S.wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und H. werden verworfen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe