OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.12.2000
1 Ss 257/00
Normen:
StPO § 243 Abs. 4, Abs. 2, Abs. 3, § 249 ;
Vorinstanzen:
StA Frankenthal (Pfalz), - Vorinstanzaktenzeichen 5187 Js 4958/99

Verlesen einer schriftlichen Erklärung des schweigenden Angeklagten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 257/00

DRsp Nr. 2001/6980

Verlesen einer schriftlichen Erklärung des schweigenden Angeklagten

»Beantragt der Verteidiger die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten, der ansonsten schweigt, ohne Angabe einer Beweistatsache gemäß § 249 StPO, so hat das Gericht dies als Beweisanregung zu behandeln. Behandelt das Gericht statt dessen den Antrag ablehnend nach § 243 Abs. 4 StPO, muss dies mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden.«

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4, Abs. 2, Abs. 3, § 249 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Dagegen richtet sich die zulässige Revision mit Sach- und Verfahrensrügen. Die formellen Beanstandungen rügen, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, eine schriftliche Erklärung der Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert hat, als Urkunde gemäß § 249 StPO zu verlesen. Dies gibt Veranlassung zu folgender Ausführung: