Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Dagegen richtet sich die zulässige Revision mit Sach- und Verfahrensrügen. Die formellen Beanstandungen rügen, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, eine schriftliche Erklärung der Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert hat, als Urkunde gemäß § 249 StPO zu verlesen. Dies gibt Veranlassung zu folgender Ausführung:
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