I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen am 19.9. 2002 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden.
Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 17.3.2003 kostenpflichtig verworfen worden.
Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
,.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.07.2001 wurde der Angeklagte vom Zeugen X.Y. angesprochen, ob er nicht die Geschäftsführertätigkeit bei der XXXXX GmbH übernehmen wolle.
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