OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2003
3 Ss 435/03
Normen:
StPO § 254 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 208
StV 2005, 122
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.03.2003

Verlesung der Einlassung des Verteidigers zur Sache als Geständnis bei richterlicher Protokollierung ohne Berufung auf Schweigerecht durch den bei Abgabe der Erklärung anwesenden Angeklagten

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 435/03

DRsp Nr. 2005/8184

Verlesung der Einlassung des Verteidigers zur Sache als Geständnis bei richterlicher Protokollierung ohne Berufung auf Schweigerecht durch den bei Abgabe der Erklärung anwesenden Angeklagten

»Die Einlassung des Verteidigers zur Sache kann nach § 254 Abs. 1 StPO als Geständnis des Angeklagten zumindest dann verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten ist und der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

StPO § 254 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen am 19.9. 2002 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 17.3.2003 kostenpflichtig verworfen worden.

Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

,.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.07.2001 wurde der Angeklagte vom Zeugen X.Y. angesprochen, ob er nicht die Geschäftsführertätigkeit bei der XXXXX GmbH übernehmen wolle.