OLG Koblenz - Beschluss vom 12.05.2016
2 OLG 4 Ss 54/16
Normen:
StPO § 250;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.12.2015

Verlesung eigener schriftlicher Erklärungen des AngeklagtenVernehmung des Verteidigers als Zeuge über ihm gegenüber geäußerte und durch ihn schriftlich fixierte Erklärungen des Angeklagten

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 OLG 4 Ss 54/16

DRsp Nr. 2016/12596

Verlesung eigener schriftlicher Erklärungen des Angeklagten Vernehmung des Verteidigers als Zeuge über ihm gegenüber geäußerte und durch ihn schriftlich fixierte Erklärungen des Angeklagten

1. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, können verlesen werden, selbst wenn er später Angaben verweigert.2. Hat er sich gegenüber einer anderen Person geäußert und diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei der Wiedergabe um die Erklärung dieser Person; geht es um die Feststellung, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, so ist die niederschreibende Person über ihre Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen. Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 250;

Gründe

I.