BGH - Beschluss vom 22.01.2015
3 StR 528/14
Normen:
StPO § 250 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 476
NStZ 2015, 6
StV 2015, 533

Verlesung einer medizinischen Bescheinigung in der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Beschluss der Strafkammer

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 3 StR 528/14

DRsp Nr. 2015/4042

Verlesung einer medizinischen Bescheinigung in der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Beschluss der Strafkammer

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 250 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an.

Die Rüge, eine vom Angeklagten beigebrachte ärztliche Bescheinigung sei in der Hauptverhandlung entgegen § 250 Satz 2 StPO verlesen worden, ist begründet.

1.

Der Rüge liegt zu Grunde: