BGH - Beschluß vom 04.04.2007
4 StR 345/06
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2341
NStZ 2008, 50
StV 2007, 567
StV 2008, 339
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.12.2005

Verlesung einer Vernehmungsniederschrift nach nicht abgeschlossener Zeugenvernehmung; schutzlose Lage bei illegalem Aufenthalt und auslandsspezifischer Hilflosigkeit bei § 177 StGB

BGH, Beschluß vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 4 StR 345/06

DRsp Nr. 2007/10939

Verlesung einer Vernehmungsniederschrift nach nicht abgeschlossener Zeugenvernehmung; schutzlose Lage bei illegalem Aufenthalt und auslandsspezifischer Hilflosigkeit bei § 177 StGB

»1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen werden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen.2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illegalen Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,

den Angeklagten Sch. wegen Vergewaltigung in neun Fällen unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren,

den Angeklagten St. wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,