Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2 StPO.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
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