BGH - Beschluß vom 13.12.2001
4 StR 506/01
Normen:
StPO § 250 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 556
StV 2002, 182
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Verlesung eines Schriftsatzes des Verteidigers

BGH, Beschluß vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 4 StR 506/01

DRsp Nr. 2002/2247

Verlesung eines Schriftsatzes des Verteidigers

1. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, können verlesen werden, auch wenn er später Angaben verweigert. 2. Hat sich der Angeklagte gegenüber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Erklärung dieser Person; diese ist daher - auch wenn es sich um seinen Verteidiger handelt - über ihre Wahrnehmungen bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen.

Normenkette:

StPO § 250 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2 StPO.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: