BGH - Beschluß vom 27.03.2008
3 StR 6/08
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2 § 244 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 10
BGHSt 52, 175
NJW 2008, 2356
NStZ 2008, 527
StRR 2008, 342
StV 2008, 394
wistra 2008, 349
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.06.2007

Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 6/08

DRsp Nr. 2008/13282

Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten

»Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.«

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2 § 244 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 (15 KLs 5423 Js 81242/00) erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es bestimmt, dass die "von dem Angeklagten in dem einbezogenen Urteil bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen angerechnet wird".