BVerfG - Beschluß vom 14.11.1989
1 BvR 956/89
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 282 Abs. 1, Abs. 2 § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 81, 97
DRsp IV(416)305c
DVBl 1990, 220
NJW 1990, 566
Rpfleger 1990, 80
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 359/88, 16 S 51/89

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch begründungslose Zurückweisung von Sachvortrag

BVerfG, Beschluß vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 956/89

DRsp Nr. 1992/91

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch begründungslose Zurückweisung von Sachvortrag

»Eine von den Vorschriften des Zivilprozeßrechts abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sich aus der Begründung nicht entnehmen läßt, daß die Entscheidung den Anforderungen dieser Verfahrensgewährleistung genügt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 282 Abs. 1, Abs. 2 § 528 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.

I. 1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Mieter einer Wohnung des Beschwerdeführers. Seit November 1982 minderte er wegen verschiedener Mängel den Mietzins. Am 30. Dezember 1987 reichte der Beschwerdeführer Klage ein, unter anderem auf Zahlung der seit dem 1. Januar 1983 rückständigen Beträge. Der Beklagte berief sich auf sein Recht zur Minderung und erhob darüber hinaus den Einwand der Verwirkung. Während des Verfahrens erhöhte der Beschwerdeführer die Klageforderung wegen der inzwischen aufgelaufenen Minderungsbeträge.