BVerfG - Beschluß vom 13.05.1980
2 BvR 705/79
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 ;
Fundstellen:
BVerfGE 54, 140
EuGRZ 1980, 376
MDR 1980, 909
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 02.04.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OWi 16 Js 23315/78 (118/78

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verstoß gegen § 258 StPO

BVerfG, Beschluß vom 13.05.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 705/79

DRsp Nr. 1994/2676

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verstoß gegen § 258 StPO

»Zum rechtlichen Gehör in der Hauptverhandlung.«Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn entgegen § 258 StPO weder dem Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben und dem Beschwerdeführer nicht das letzte Wort erteilt wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn wurde wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren durchgeführt, in dem am 2. April 1979 vor dem Amtsgericht Königstein im Taunus die Hauptverhandlung stattfand. Daran nahm der Beschwerdeführer mit einem Verteidiger teil. Der Richter befragte den Beschwerdeführer zum Sachverhalt und vernahm drei Zeugen. Er schloß die Beweisaufnahme und verkündete unmittelbar im Anschluß daran ein Urteil, ohne dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger das Wort zu Ausführungen und Anträgen zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt.