BGH - Beschluss vom 05.12.2019
1 StR 517/19
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 198
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 04.04.2019

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbescheidung eines Beweisantrags; Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen

BGH, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 1 StR 517/19

DRsp Nr. 2020/1636

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbescheidung eines Beweisantrags; Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin S. nicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Zeugin sollte nach dem Beweisantrag Tatsachen bekunden, die die Einlassung des Angeklagten, er habe eine berechtigte Geldforderung geltend gemacht, stützen sollten.