OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2013
III-5 Ws 74/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 230; StPO § 329 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.02.2013

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Erlass eines Haftbefehls bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen III-5 Ws 74/13

DRsp Nr. 2013/4922

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Erlass eines Haftbefehls bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

Eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 14. Februar 2013 gegen den Beschluss und den Haftbefehl der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 14. Februar 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl werden aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO).

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 230; StPO § 329 Abs. 4;

Gründe

I.