BGH - Beschluss vom 12.01.2016
3 StR 482/15
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2016, 279
NJW 2016, 10
NStZ 2016, 218
NStZ-RR 2016, 5
StV 2016, 271
StV 2016, 537
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.04.2015

Verlust der gebotenen Neutralität eines Richters durch Posten eines Bildes und Kommentars auf der privaten Facebookseite des Richters; Antrag auf Ablehnung eines Richters

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 3 StR 482/15

DRsp Nr. 2016/3590

Verlust der gebotenen Neutralität eines Richters durch Posten eines Bildes und Kommentars auf der privaten Facebookseite des Richters; Antrag auf Ablehnung eines Richters

1. Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.2. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter.3. Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn im Facebook-Account des Vorsitzenden der Strafkammer im öffentlich zugänglichen Bereich ein Lichtbild des Vorsitzenden zu sehen ist, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" bedruckt ist und auf derselben Seite vermerkt ist: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock" sowie "1996 bis heute".

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § Abs. ;