BGH - Urteil vom 16.04.1985
5 StR 718/84
Normen:
StPO §§ 54, 96, 250, 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 178
DRsp IV(456)129c
EzSt StPO § 250 Nr. 1
EzSt StPO § 250 Nr. 1 JZ 1985, 635
JZ 1985, 635
MDR 1985, 598
NJW 1985, 1789
VRS 69, 128

Vernehmung der Verhörsperson von V-Leuten

BGH, Urteil vom 16.04.1985 - Aktenzeichen 5 StR 718/84

DRsp Nr. 1992/4408

Vernehmung der Verhörsperson von V-Leuten

»Zur Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, wenn die zur Tataufklärung eingesetzten Polizeibeamten gerichtlich nicht vernommen werden können.«

Normenkette:

StPO §§ 54, 96, 250, 261 ;

1. Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen wirkte der Beschwerdeführer Z zusammen mit den Mitangeklagten D und S und dem anderweit verfolgten O sowie den flüchtigen N und P bei dem später gescheiterten Verkauf einer größeren Menge Kokain mit, wovon er sich einen erheblichen Gewinn versprach. Bei diesem Geschäft traten der Bordellbesitzer B aus Stuttgart, der seit längerem für die Polizei arbeitete, und zwei Beamte vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, welche die Decknamen Ma und Ba führten, als Scheinkäufer auf.

Außerdem besaß der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme in Hamburg eine knapp 500 g schwere Platte Haschisch, die er in seinem Kraftwagen unter dem Schonbezug des Fahrersitzes versteckt hatte.