Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines Vergehens des gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls" schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer wegen einer anderen Straftat verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Bruder des Angeklagten und früheren Mitangeklagten R J, gegen den das Verfahren abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden ist, als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, sondern in dieser Nacht zu Hause gewesen sei. Die Strafkammer hat den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|