BGH - Urteil vom 29.03.1984
4 StR 781/83
Normen:
StPO §§ 48, 55, § 60 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp IV(448)141c
EzSt StPO § 55 Nr. 2
JZ 1984, 587
LM StPO § 55 Nr. 2
MDR 1984, 680
NJW 1985, 76
NStZ 1984, 464
StV 1984, 361

Vernehmung des früheren Mitangeklagten nach Trennung der Verfahren

BGH, Urteil vom 29.03.1984 - Aktenzeichen 4 StR 781/83

DRsp Nr. 1992/4930

Vernehmung des früheren Mitangeklagten nach Trennung der Verfahren

»Der frühere Mitangeklagte kann in der Hauptverhandlung, solange das gegen ihn gerichtete Verfahren abgetrennt ist, nur als Zeuge vernommen werden.«

Normenkette:

StPO §§ 48, 55, § 60 Nr.2;

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines Vergehens des gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls" schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer wegen einer anderen Straftat verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Bruder des Angeklagten und früheren Mitangeklagten R J, gegen den das Verfahren abgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden ist, als Zeugen zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, sondern in dieser Nacht zu Hause gewesen sei. Die Strafkammer hat den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: