BGH - Beschluss vom 01.06.2015
4 StR 21/15
Normen:
StPO § 337 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2015, 540
NStZ-RR 2015, 5
wistra 2015, 356
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.07.2014

Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen i.R.d. Antrags auf Wiederholung der Beweisaufnahme

BGH, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 4 StR 21/15

DRsp Nr. 2015/10628

Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen i.R.d. Antrags auf Wiederholung der Beweisaufnahme

1. Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt zwar die Zustellung des Urteils an einen von ihnen.2. Wird das Urteil aber mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde.3. Stellt das Gericht das Urteil daher mehreren Verteidigern zu, so läuft die Revisionsbegründungsfrist für jeden dieser Verteidiger ab der letzten Zustellung, sofern diese innerhalb der bereits zuvor in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist.4. Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt.5. Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht.6.