BGH - Beschluß vom 19.07.2006
1 StR 87/06
Normen:
StPO § 96 § 110 b Abs. 3 § 247 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 648
StV 2006, 682
StV 2007, 507
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.10.2005

Vernehmung unter optischer und/oder akustischer Abschirmung des verdeckten Ermittlers

BGH, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 87/06

DRsp Nr. 2006/21219

Vernehmung unter optischer und/oder akustischer Abschirmung des verdeckten Ermittlers

In Fällen, in denen es genügt, Gefährdungen eines verdeckten Ermittlers während dessen Zeugenvernehmung durch optische Ausschließungen des Angeklagten zu verhindern, ist eine solche reduzierte Abschirmung in Betracht zu ziehen.

Normenkette:

StPO § 96 § 110 b Abs. 3 § 247 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung der §§ 247, 247a StPO und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat ergänzend: