BGH - Beschluss vom 09.12.2010
5 StR 485/10
Normen:
StPO § 275 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 118
StV 2011, 211
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 18.05.2010

Verpflichtung aller berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers in einem Strafprozess für eine Einhaltung der Frist gemäß § 275 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 5 StR 485/10

DRsp Nr. 2010/23440

Verpflichtung aller berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers in einem Strafprozess für eine Einhaltung der Frist gemäß § 275 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

1. Für die Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO sind nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers verantwortlich.2. Ein Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung kann eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nicht rechtfertigen.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 1 S. 2;

Gründe