BGH - Beschluß vom 11.01.2005
1 StR 498/04
Normen:
StPO § 68a § 77 § 241 Abs. 2 § 244 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 759
NJW 2005, 1519
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 16.02.2004

Verpflichtung zur Wahrheitserforschung und Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben eines Zeugen

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 498/04

DRsp Nr. 2005/5229

Verpflichtung zur Wahrheitserforschung und Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben eines Zeugen

»Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.«

Normenkette:

StPO § 68a § 77 § 241 Abs. 2 § 244 Abs. 2, 3, 4 ;

Gründe:

I. 1. Der Angeklagte gab der im selben Haus wie er wohnhaften Nebenklägerin im Oktober 2001 einen Zettel, auf den er "Ich liebe Sie von ganzem Herzen, wollen Sie mit mir gehen?" geschrieben hatte. Die gleichgeschlechtlich orientierte Nebenklägerin, die seit Jahren keine sexuellen Kontakte zu einem Mann gehabt hatte, hatte nicht reagiert und auch der Angeklagte war hierauf zunächst nicht zurückgekommen. Am 7. Dezember 2001 ließ ihn die Nebenklägerin in ihre Wohnung, weil er angeblich mit ihr reden wollte und sie glaubte, die ganze Angelegenheit ausräumen zu können. In der Wohnung bedrohte er sie mit einem Messer, schlug sie und vergewaltigte sie.