BGH - Urteil vom 22.02.2017
2 StR 573/15
Normen:
StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt.; BGB a.F. § 357 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2018, 215
NStZ 2018, 700
StV 2018, 31
wistra 2017, 318
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 04.09.2015

Versenden von Rechnungsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung einer Beratungspauschale als Täuschungshandlung; Vergütungspflicht der Beratung im Falle des Widerrufs des Mobilfunkvertrags

BGH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 2 StR 573/15

DRsp Nr. 2017/6240

Versenden von Rechnungsschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung einer Beratungspauschale als Täuschungshandlung; Vergütungspflicht der "Beratung" im Falle des Widerrufs des Mobilfunkvertrags

Die Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine Betrugshandlung darstellen, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird. Das Einfordern einer zivilrechtlich nicht begründeten Beratungspauschale ist als Täuschungshandlung zu verstehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. September 2015

a)

im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten Betrugs in 152 Fällen schuldig ist,

b)

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa)

soweit der Angeklagte wegen "schweren" Betrugs in 105 Fällen verurteilt worden ist,

bb)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 1. Alt.; BGB a.F. § 357 Abs. 4;

Gründe