BGH - Beschluss vom 13.09.2011
3 StR 196/11
Normen:
StPO § 6a; StPO § 257c; StPO § 338 Nr. 4; GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHSt 57, 3
NJW 2012, 468
StV 2012, 137
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2011

Verständigung als Hindernis für die Revisionsrüge der unrichtigen Annahme einer Zuständigkeit durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 3 StR 196/11

DRsp Nr. 2012/152

Verständigung als Hindernis für die Revisionsrüge der unrichtigen Annahme einer Zuständigkeit durch das Gericht

1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist.2. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a StPO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn das Tatgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat.3. Die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neben einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 6a; StPO § 257c; StPO § 338 Nr. 4; GVG § 74a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe