BGH - Beschluss vom 10.01.2017
3 StR 216/16
Normen:
StPO § 243 Abs. 3; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 257c Abs. 1 S. 3; StPO § 257c Abs. 2 S. 1; StPO § 257c Abs. 3; StGB § 46a; StGB § 250 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 20
NStZ 2017, 363
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 5
NStZ-RR 2018, 196
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 21.12.2015

Verständigung über die Annahme eines minder schweren Falles des besonders schweren Raubes im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Mitteilungspflichten des Vorsitzenden über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 3 StR 216/16

DRsp Nr. 2017/3121

Verständigung über die Annahme eines minder schweren Falles des besonders schweren Raubes im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Mitteilungspflichten des Vorsitzenden über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs

Die Mitteilungspflicht, nach der über Erörterungen zu berichten ist, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, umfasst nicht nur die Tatsache, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern erstreckt sich auch auf deren wesentlichen Inhalt. Es ist darzulegen, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertraten und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils stieß. Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung letztlich nicht zustande kam.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben

a)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,

b)

soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.